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Mandantenbrief 06 / 2006
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Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler:
Steueränderungsgesetz 2007: Bundeskabinett beschließt
Entwurf
Bestandskräftige Kindergeldbescheide: Änderung
doch noch möglich?
Schenkungsteuer: Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter
nicht begünstigt
Haushaltsnahe Dienstleistung: Muss in einem Haushalt
erbracht werden
Änderung des Steuerbescheids: Zum Verschulden
von Sachverständigen
Außergewöhnliche Belastung: Reicht nachträglich
ausgestelltes Attest?
Vermieter:
Steuervergünstigung: Auch für Nebengebäude
eines Baudenkmals
Kein Spekulationsgeschäft: Bei beabsichtigter
Wohnungsnutzung
Instandhaltungsrücklage: Nicht sofort absetzbar
Kapitalanleger:
Erwerb von Sachdividenden: Steuerpflichtig
Spekulationsgewinne: Keine weitere Aussetzung der Vollziehung
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Einnahmen-Überschuss-Rechner: Keine Kassenbuchpflicht
Gewerbesteuerpflichtig: Wenn Architekt wie Gewerbetreibender
tätig wird
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Betriebsaufspaltung: Bei „Herrschaft“
über Geschäfte des täglichen Lebens
Sonderausgaben: Bei zeitweise sozialversicherungspflichtiger
Tätigkeit
Personengesellschaften und deren Gesellschafter:
Erhöhte Investitionszulage: Anzahl der Gesamtarbeitnehmer
maßgeblich
Umsatzsteuerzahler:
Geplante Umsatzsteuererhöhung: Privater Fahrzeugkauf im Ausland
Formale Rechnungsanforderungen: Bei Beauftragung eines
Dritten
Arbeitgeber:
400-EUR-Jobber: Sonderzahlungen erhöhen das Gehalt
Arbeitnehmer:
Doppelte Haushaltsführung: Trotz Verlegung des
Familienwohnsitzes
Werbungskosten: Versorgungsausgleichszahlungen bei
Beamten
Abschließende Hinweise:
Sozialversicherung: Ferienjobs für Schüler
sozialversicherungsfrei?
Entwurf Investitionszulagengesetz 2007: Förderung
in den neuen Ländern
Verzugszinsen
Steuertermine im Monat Juni 2006
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Alle Steuerzahler:
Steueränderungsgesetzes 2007: Bundeskabinett beschließt
Entwurf
Am 10.5.2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes
2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält
das geplante Gesetz Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren
Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich der
Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten Eckpunkte in einer
Übersicht:
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur
noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich berücksichtigt
werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildet.
- Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte
Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 soll von
vor Vollendung des 27. Lebensjahrs auf vor Vollendung des 25. Lebensjahrs
abgesenkt werden, für Kinder des Geburtsjahrs 1982 auf vor Vollendung
des 26. Lebensjahrs.
- Der Sparerfreibetrag soll auf 750 EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR
für zusammenveranlagte Ehegatten gesenkt werden.
- Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw.
Arbeitsstätte sollen nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten
abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler soll
die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR zukünftig ab dem
21. Kilometer wie Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt
werden.
- Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für
Ledige bzw. 500.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten sieht der
Gesetzentwurf einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz
vor. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder selbstständiger Arbeit soll ein Entlastungsbetrag eingeführt
werden, der bis zum In-Kraft-Treten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008
gewährt werden soll. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie
vorgesehen zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren
die Verlängerung der Tarifbegrenzung sichergestellt werden. Durch
die geplante Unternehmenssteuerreform soll eine Entlastung dann in anderer
Weise erfolgen.
Hinweis: Das Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten (Entwurf eines Steueränderungsgesetzes
2007 vom 10.5.2006).
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Bestandskräftige Kindergeldbescheide: Änderung
doch noch möglich?
Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen
Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet und das 18., aber noch
nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ermittlung der kindergeldrelevanten
Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können, ist inzwischen
bekannt. Eine diesbezügliche Korrektur von bereits bestandskräftigen
Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen aber bislang abgelehnt.
Das könnte sich jetzt ändern, denn das Finanzgericht Düsseldorf
(FG) hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid
dann geändert werden kann, wenn dieser auf einer Prognoseentscheidung
der Familienkasse beruht.
Da vor Ablauf eines Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der
Einkünfte und Bezüge nicht feststeht, ist es der Familienkasse
auch nur mit einer mehr oder weniger sicheren Prognose möglich, eine
Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des
Kindergelds in einem laufenden Kalenderjahr zu treffen. Damit wird dann
aber auch die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge
erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bekannt, sodass eine
Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Einkünfte
und Bezüge des Kindes die Einkommensgrenze über- oder unterschreiten.
Insofern tragen derartige Prognoseentscheidungen den Charakter der Vorläufigkeit
in sich.
Hinweis: Beantragen Sie auch bei einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid
nachträglich Kindergeld, wenn die Ablehnung bzw. Aufhebung auf Grund
einer Prognoserechnung erfolgt ist und keine abschließende Prüfung
stattgefunden hat. Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, legen Sie
Einspruch ein. Auf Grund der vierjährigen Festsetzungsfrist können
Sie bis zum 31.12.2006 in der Regel eine Änderung noch für die
Jahre ab 2002 beantragen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006,
Az. 14 K 4078/05 Kg, Revision beim BFH, Az. III R 6/06).
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Schenkungsteuer: Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter
nicht begünstigt
Wer Betriebsvermögen geschenkt bekommt oder erbt, hat bei der Schenkung-
und Erbschaftsteuer steuerliche Vorteile. Begünstigt werden zum Beispiel
Erwerbe gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von
Beteiligungen an entsprechenden Personengesellschaften oder von Anteilen
an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,
wenn der Schenker bzw. Erblasser mit mehr als 25 Prozent beteiligt war,
sowie von freiberuflichen Praxen und Kanzleien. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter
aus diesen Betriebsvermögen ist dagegen nicht begünstigt.
Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Wirtschaftsgütern
des Sonderbetriebsvermögens, d.h. einzelnen Wirtschaftsgütern,
die einem Gesellschafter gehören, aber von einer Personengesellschaft
genutzt werden bzw. der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft
dienen.
Hinweis: Generelle Voraussetzung für die Vergünstigungen bei
der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hinsichtlich des Erwerbs von Betriebsvermögen
ist allerdings, dass der Beschenkte bzw. Erbe das Betriebsvermögen
mindestens fünf Jahre weiter betrieblich nutzt (BFH-Beschluss vom
14.11.2005, Az. II B 51/05).
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Haushaltsnahe Dienstleistung: Muss in einem Haushalt erbracht
werden
Erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2003 können bei
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen Steuerermäßigungen
in Anspruch genommen werden. Werden sie in einem inländischen Haushalt
des Steuerpflichtigen erbracht, kann eine Ermäßigung der tariflichen
Einkommensteuer von 20 Prozent der Aufwendungen bis max. 600 EUR im Rahmen
der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Voraussetzung ist,
dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren
Abständen erledigt wird. Tätigkeiten, die üblicherweise
den Einsatz eines Fachmanns erfordern, wie z.B. Elektro- oder Wasserinstallationen
oder Arbeiten an der Heizungsanlage, gehören hingegen nicht zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung sind auch
dann nicht erfüllt, wenn die Tätigkeit „für“
einen inländischen Haushalt erbracht wird. Die begünstigten
Leistungen müssen zweifelsfrei „in“ einem inländischen
Haushalt erbracht werden. Entscheidend ist demnach, an welchem Ort die
Leistung erbracht wird. Aufwendungen für eine externe Textilreinigung,
die z.B. durch den Arbeitgeber der Steuerpflichtigen erbracht wurde, sind
daher nicht zum Abzug zuzulassen.
Hinweis: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2003. Allerdings
hat sich an der Auslegung des Gesetzeswortlauts auch nach der aktuellen
Rechtslage nichts geändert. Denn das Wörtchen „in“
findet sich nach wie vor im Gesetzestext (Finanzgericht Nürnberg,
Urteil vom 22.9.2005, Az. IV 33/2005).
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Änderung des Steuerbescheids: Zum Verschulden von
Sachverständigen
Die Steuer mindernde Änderung eines bereits bestandskräftigen
Steuerbescheids ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür
ist unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden
am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft, die zu der
positiven Veränderung führen. Grobes Verschulden wird z.B. angenommen,
wenn der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht zur vollständigen
Angabe von erheblichen Tatsachen in der Steuererklärung nicht nachgekommen
ist. D.h., man muss für eigene Fehler einstehen und sich auch das
Verschulden z.B. seines Steuerberaters zurechnen lassen.
Nicht Einstehen müssen Steuerpflichtige allerdings für sonstige
Hilfspersonen. So wird z.B. ein unabhängiger Sachverständiger
durch die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht zur Erfüllung von
steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt
tätig - und zwar selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit für
die Steuerberechnung von Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 17.11.2005, Az.
III R 44/04).
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Außergewöhnliche Belastung: Reicht nachträglich
ausgestelltes Attest?
Immer wieder gibt es Streit darüber, ob die Kosten für Heilbehandlungen
nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastung absetzbar
sind. Eine für Steuerpflichtige positive und zugleich gegen die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs gerichtete Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf
getroffen. Danach ist die medizinische Notwendigkeit einer Therapie auch
durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten
als nachgewiesen anzusehen.
Bislang wurde die nachträgliche Vorlage eines Attests nur in zwei
Ausnahmefällen akzeptiert. So u.a. dann, wenn nicht erwartet werden
kann, dass dem Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen Attestausstellung
bekannt war, weil der Bundesfinanzhof zu einer Behandlungsmethode z.B.
noch nicht Stellung genommen hat. Allerdings lässt sich die strenge
Sichtweise, dass Krankheitskosten nur bei einem im Vorfeld ausgestellten
Attest steuerlich zu berücksichtigen sind, dem Gesetzeswortlaut nicht
entnehmen. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung ohne zwingenden
Grund zu Lasten der Steuerpflichtigen eingeschränkt. Denn der Zweck
der Einschränkung, ungerechtfertigte Steuervorteile einzudämmen,
kann nach Meinung der Finanzrichter auch durch ein nachträglich ausgestelltes
Attest erreicht werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006,
Az. 11 K 2589/05 E).
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Vermieter
Steuervergünstigung: Auch für Nebengebäude
eines Baudenkmals
Sanierungsaufwendungen für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes
denkmalgeschütztes Gebäude können nach Berücksichtigung
weiterer Voraussetzungen wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch
Sanierungsaufwendungen für Gebäude, die nur mittelbar eigenen
Wohnzwecken dienen (hier: Wohnwirtschaftsgebäude) und vom Hauptgebäude
räumlich getrennt sind, sind von dieser Förderung erfasst.
Das entschied das Finanzgericht Niedersachsen für ein vom Wohnhaus
getrenntes Nebengebäude, das als Abstellraum für Gartenmöbel,
Hobby-Werkstatt, Kleintierstall und Sattelkammer genutzt wurde. Denn diese
Nebenräume des hauswirtschaftlichen Lebens dienen zumindest mittelbar
eigenen Wohnzwecken. Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang
rechtfertigt es, für die Gewährung von Steuervergünstigungen
nicht nur die den unmittelbaren Wohnzwecken dienenden Räume heranzuziehen.
Deshalb ist auch die räumliche Trennung der verschiedenen Teile einer
Wohnung in diesem Zusammenhang unbedeutend (Niedersächsisches Finanzgericht,
Urteil vom 9.2.2006, Az. 11 K 11002/03).
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Kein Spekulationsgeschäft: Bei beabsichtigter Wohnungsnutzung
Gewinne aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen
unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Davon ausgenommen
sind Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, deren Hintergrund
die Spekulation auf Erträge aus kurzfristigen Wertsteigerungen ist.
Solche Spekulationseinkünfte sind gegeben, wenn zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre bei Grundstücken
und einem Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren,
liegen.
Selbstgenutzte Immobilien werden von dieser Regelung aber nicht erfasst.
D.h., trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums
liegen keine Spekulationseinkünfte vor, wenn die Immobilie wie folgt
genutzt wird:
- zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen
Jahren zu eigenen Wohnzwecken.
Für die Steuerfreiheit soll es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs
nun aber bereits ausreichen, wenn hinreichende Vorbereitungsmaßnahmen
für einen geplanten Einzug in die neu angeschaffte Immobilie getroffen
worden sind. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Hausstand
endgültig verlagert worden ist, denn die Aufgabe der bisherigen Wohnung
stellt nur den Endpunkt eines Umzugs dar. Das „Beziehen“ des
neuen Hausstandes kann also bereits früher einsetzen und zwar bereits
dann, wenn eine ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer
jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ausreichend
ist daher, dass die neue Immobilie nach dem Umzug selbst dauerhaft bewohnt
werden sollte.
Im Urteilsfall war zwar schon Mobiliar von der alten in die neue Wohnung
verbracht worden. Doch scheiterte der Umzug an einer Erkrankung eines
Ehepartners, sodass das Ehepaar in dem alten Objekt verblieb und die neue
Immobilie steuerfrei verkaufen konnte (BFH-Urteil vom 18.1.2006, Az. IX
R 18/03).
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Instandhaltungsrücklage: Nicht sofort absetzbar
Die von dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung in die Instandhaltungsrücklage
gezahlten Beträge fließen zwar aus seinem frei verfügbaren
Vermögen ab, stellen im Abflusszeitpunkt steuerrechtlich jedoch noch
keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
dar.
Diese Gelder sind erst dann absetzbar, wenn der Verwalter sie tatsächlich
für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für
andere Maßnahmen ausgibt, die durch die Erzielung von Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Beschluss vom 21.10.2005,
Az. IX B 144/05).
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Kapitalanleger
Erwerb von Sachdividenden: Steuerpflichtig
Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung
von Rücklagen in Nennkapital, d.h. aus Gesellschaftsmitteln, führt
dies nicht zu Kapitaleinnahmen. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung
ins Handelsregister entstehen neue Anteilsrechte unmittelbar und automatisch
in der Person des Gesellschafters. Der Gesellschaft werden keine neuen
Mittel zugeführt. D.h., die Gesellschafter erhalten durch die neuen
Anteilsrechte nichts, was ihnen nicht schon vorher auf Basis ihres Gesellschaftsanteils
zugestanden hätte. Die neuen Anteilsrechte fallen den Gesellschaftern
beteiligungsproportional zu.
Etwas anderes gilt, wenn sich Aktionäre bei einer vorgesehenen Wahlmöglichkeit
statt für eine Barausschüttung (Dividende) für die Ausgabe
zusätzlicher „Freiaktien“ der Gesellschaft entscheiden.
Denn wirtschaftlich betrachtet sind Freiaktien und Dividendenbezug austauschbar
und gleichwertig. In diesen Fällen ist von steuerbaren Einkünften
aus Kapitalvermögen auszugehen. Dabei ist das Halbeinkünfteverfahren
anwendbar.
In dem Urteilsfall ging es um eine niederländische Aktiengesellschaft,
die auch ihren deutschen Aktionären ein solches Wahlrecht mit der
Konsequenz sich ändernder Beteiligungsverhältnisse eingeräumt
hatte. Der Wert der Freiaktien entspricht in solchen Fällen zumindest
dem Betrag der „ersetzten“ Bardividende. Liegt der Kurswert
der Aktien über der Ausschüttung, wird die Differenz nicht als
Kapitaleinnahme erfasst (BFH-Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 49/03).
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Spekulationsgewinne: Keine weitere Aussetzung der Vollziehung
Die Finanzverwaltung gewährt seit Anfang April 2006 bei der Besteuerung
von Gewinnen aus privaten Veräußerungs- und Terminmarktgeschäften
keine Aussetzung der Vollziehung mehr. Das gilt sowohl für Zeiträume
ab 1999 als auch vor 1997. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen
werden widerrufen.
Diese Entscheidung beruht auf zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
(BFH), wonach die Spekulationsbesteuerung ab 1999 verfassungsgemäß
ist, weil zunehmende Kontrollmechanismen – wie etwa seit April 2005
der Kontenabruf – eingeführt worden sind. Zudem billigt der
BFH dem Gesetzgeber für die Jahre vor 1997 einen Übergangszeitraum
zur Beseitigung der bestehenden Erhebungsdefizite zu. Damit liegt hier
ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit vor.
Auch vor der Maßnahme der Verwaltung war es auf Grund der Verzinsung
nicht ratsam, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Besteuerung
der Spekulationsgewinne ab 1999 erfolgt aber weiterhin vorläufig,
Einsprüche gegen Bescheide der Jahre 1994 bis 1996 ruhen unverändert
weiter.
Hinweis: Trotz der BFH-Entscheidungen sind die Sachverhalte noch nicht
endgültig geklärt. Zum Jahr 1999 liegen dem Bundesverfassungsgericht
noch ein und zu den Zeiträumen 1994 bis 1996 zwei Verfahren zur Entscheidung
vor. Daher sollten insbesondere Altjahre offen gehalten werden, wenn die
Bescheide insoweit nicht vorläufig ergangen sind (BMF, Schreiben
vom 31.3.2006, Az. IV A 7 – S 0623 – 6/06).
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Freiberufler und Gewerbetreibende
Einnahmen-Überschuss-Rechner: Keine Kassenbuchpflicht
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss kein Kassenbuch geführt
werden. Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, dass sie dem konkreten
Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt,
wenn Selbstständige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch
nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen.
Denn die Steuergesetze enthalten keine Verpflichtung zur Führung
eines Kassenbuchs im Rahmen der Überschussrechnung.
Zwar besteht u.a. eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses
über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens,
und vereinnahmte Entgelte sind so aufzuzeichnen, dass sich ein sachverständiger
Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Umsätze
und Vorsteuern machen kann. Jedoch lässt sich daraus keine gesonderte
Pflicht ableiten, ein Kassenbuch zu führen. Auch die Tatsache, dass
es bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung keine Bestandskonten gibt,
hat bereits zwingend zur Folge, dass auch ein Kassenkonto nicht erforderlich
ist.
Hinweis: Ebenso spielt ein Kassenbuch für die Umsatzsteuer keine
Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die
Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber
deren vollständige Erfassung. Denn eine Belegsammlung kann ebenso
wie Kassenbuchaufzeichnungen nachgeprüft werden (BFH-Urteil vom 16.2.2006,
Az. X B 57/05).
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Gewerbesteuerpflichtig: Wenn Architekt wie Gewerbetreibender
tätig wird
Ganz generell zählen Tätigkeiten eines Architekten zu den
freiberuflichen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dennoch kann ein
Architekt trotz seiner Berufsbezeichnung wie ein Gewerbetreibender am
Markt auftreten. In diesen Fällen ist seine freiberufliche Tätigkeit
von den gewerblichen Tätigkeiten genau abzugrenzen. Ergibt eine Qualifizierung
der Tätigkeiten, dass sie nicht als freiberuflich anzusehen sind,
kann dies die Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte nach sich ziehen.
In dem Urteilsfall trat der steuerpflichtige Diplomingenieur sowohl als
Architekt als auch im Rahmen einer gewerblich angemeldeten Tätigkeit
als Baubetreuer auf. Er übernahm neben Architektenleistungen auch
das gesamte Kosten-, Insolvenz- und Ausführungsrisiko der zu erstellenden
Bauwerke. Er handelte damit wie ein Bauunternehmer, der schlüsselfertige
Objekte am Markt anbietet. Im Ergebnis waren die typischen bauunternehmerischen
Merkmale für das Tätigkeitsbild des Steuerpflichtigen in diesem
Fall nicht nur von untergeordneter Bedeutung.
Obwohl das Berufsbild des Architekten einem Wandel unterliegt, ist für
die steuerliche Beurteilung nach wie vor die klassische Unterscheidung
eines Freiberuflers von einem Gewerbetreibenden maßgeblich. Demnach
gilt nach wie vor, dass das Berufsbild des Architekten durch die Planung,
Überwachung und Leitung der Baumaßnamen auf Grund seiner persönlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten geprägt ist. Eine darüber hinausgehende
Tätigkeit, die die Ausführung von Bauwerken auf eigenes Risiko
umfasst, ist dagegen nicht mehr von dem Berufsbild eines Architekten umfasst.
Hinweis: Allein die Art der Tätigkeit ist bei der vorzunehmenden
Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Betätigung
maßgeblich. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn der Steuerpflichtige
nur in der kombinierten Form überhaupt (auch) als Architekt tätig
werden kann (Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.11.2005, Az. 1
K 6112/02 G, Revision beim BFH, Az. XI R 10/05).
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Gesellschafter und Geschäftsführer
von Kapitalgesellschaften
Betriebsaufspaltung: Bei „Herrschaft“ über
Geschäfte des täglichen Lebens
Erledigt ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
die Geschäfte des täglichen Lebens der GmbH und kann er nicht
gegen seinen Willen abberufen werden, „beherrscht“ er die
GmbH. Das gilt selbst dann, wenn für bestimmte außergewöhnliche
Geschäfte im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte oder einstimmige
Mehrheit vorgeschrieben ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im folgenden
Fall entschieden und damit eine Betriebsaufspaltung mit der Folge bejaht,
dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung anfallen:
Ein mit 70 Prozent beteiligter Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer
einer GmbH vermietete sein Ladengeschäft an die GmbH. In dem zu Grunde
liegenden Gesellschaftsvertrag war für bestimmte Angelegenheiten
abweichend vom Beteiligungsverhältnis eine „qualifizierte“
Mehrheit von 75 Prozent bzw. von 100 Prozent der Stimmen vorgesehen. Zudem
durfte der Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmte außergewöhnliche
Geschäfte wie zum Beispiel Grundstückskäufe bzw. -verkäufe
nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Doch diese
Konstellation war für den BFH schon ausreichend, um eine „beherrschende“
Stellung anzunehmen, sodass die Vermietung des Ladengeschäfts zu
einer Betriebsaufspaltung führte. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen
waren daher als gewerblich zu qualifizieren.
Hinweis: Um eine Betriebsaufspaltung, d.h. die Trennung eines bestehenden
Gewerbebetriebs in zwei rechtlich selbstständige Einheiten, zu vermeiden,
müsste ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer auch
gesellschaftsvertraglich seine alleinige Befugnis hinsichtlich der Geschäfte
des täglichen Lebens der GmbH abgeben und von Gesellschafterbeschlüssen
mit qualifizierter Mehrheit abhängig machen. Oder der Gesellschaftsvertrag
muss es zulassen, dass der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer
gegen seinen Willen als Geschäftsführer abberufen werden kann
(BFH-Urteil vom 30.11.2005, Az. X R 56/04).
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Sonderausgaben: Bei zeitweise sozialversicherungspflichtiger
Tätigkeit
Wurde ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nur für
einen Teil des Jahres als sozialversicherungspflichtig eingestuft und
zahlte die GmbH deshalb nur für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge,
sind die sozialversicherungsfreien Einnahmen bei der Kürzung des
Vorwegabzugs nicht einzubeziehen. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs
lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Ingenieur war 2001 als Geschäftsführer einer GmbH tätig,
an der er mit 20 Prozent beteiligt war. Eine versicherungsrechtliche Beurteilung
des Beschäftigungsverhältnisses durch die Krankenkasse ergab,
dass es seit dem 24.1.2001 als nicht sozialversicherungspflichtig anzusehen
ist. Die GmbH hatte deshalb lediglich im Januar 2001 auf ein Gehalt von
6.190 DM Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Das Finanzamt
bezog trotzdem das volle – d.h. insbesondere das nicht sozialversicherungspflichtige
– Jahresgehalt aus der nichtselbstständigen Tätigkeit
in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs
mit ein. Die Erhebung der Einkommensteuer wurde auf Grund dessen unter
voller Kürzung des Vorwegabzugs vorgenommen.
Hinweis: Die Entscheidung dürfte nur noch für Fälle bis
2004 von Bedeutung sein. Durch das Alterseinkünftegesetz gibt es
ab 2005 zwar wieder eine Kürzungsvorschrift bei der Basisversorgung.
Diese ist aber so formuliert, dass nur „schädliche“ Einnahmen
einbezogen werden können (BFH-Urteil vom 11.1.2006, Az. XI R 31/04).
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Personengesellschaften
und deren Gesellschafter
Erhöhte Investitionszulage: Anzahl der Gesamtarbeitnehmer
maßgeblich
Eine Personengesellschaft hat nur dann einen Anspruch auf eine erhöhte
Investitionszulage, wenn die maßgebende Zahl der Arbeitnehmer in
den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets
nicht überschritten wird (im Jahr 1999: 250 Arbeitnehmer). Die erhöhte
Förderung hängt also nicht allein von der Zahl der Arbeitnehmer
im Fördergebiet ab. Die Grundzulage ist davon allerdings nicht direkt
betroffen.
Einzelunternehmer z.B. können mehrere Betriebe haben. Die Abgrenzung
des Betriebes hängt in diesen Fällen davon ab, ob zwischen mehreren
Betätigungen ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer
Zusammenhang besteht. Für Personengesellschaften ist dagegen einkommen-
und gewerbesteuerrechtlich unbestritten, dass diese nur einen Betrieb
haben, der alle Betriebsstätten umfasst. Davon ist auch im Investitionszulagenrecht
auszugehen, da den gesetzlichen Vorschriften nichts anders zu entnehmen
ist.
Hinweis: Da die entsprechende rechtliche Vorschrift im Investitionszulagengesetz
keine Konzernklausel enthält, können Betriebe mit mehr als 250
Arbeitnehmern die erhöhte Förderung jedoch durch Gründung
einer Tochtergesellschaft erlangen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt. Bei dieser Gestaltung sind allerdings viele steuerliche
und ggf. auch außersteuerliche Folgen zu beachten (BFH-Urteil vom
26.1.2006, Az. III R 5/04).
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Umsatzsteuerzahler
Geplante Umsatzsteuererhöhung: Privater Fahrzeugkauf
im Ausland
Im EU-Ausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen
Händler. Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus
ist, dass die einzelnen Staaten sowohl eine hohe Umsatz- als auch eine
Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte
ausgleichen. Umsatz- und Zulassungssteuern tangieren deutsche Käufer
jedoch nicht. Denn sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger
erworbene Fahrzeug lediglich die deutsche Umsatzsteuer zahlen. Keine Rolle
spielt dabei, ob der Lieferant oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland
befördert oder versendet.
- Regelungen der Fahrzeugeinzelbesteuerung
Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte
Fahrzeuge als Reimporte sowie Fabrikate aus Nicht-EG-Staaten. Für
die Umsatzversteuerung des Erwerbs von Fahrzeugen durch Privatpersonen
gibt es ein eigenes Verfahren (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Danach ist
für jedes aus einem anderen EG-Mitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug
eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Abgabepflichtig sind
Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
sowie Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das neue Fahrzeug
nicht für das Unternehmen erwerben. Als neu gelten Pkw, Lkw oder
Motorrad, die beim Erwerb nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt
haben oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
- Besonderheiten bei der Umsatzsteuererklärung
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist grundsätzlich der in
Rechnung gestellte Betrag inklusive Nebenkosten (z.B. Beförderungskosten),
die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Bei Nicht-Euro-Währungen
ist der Preis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.
Für das erworbene Fahrzeug ist in diesen Fällen die Umsatzsteuererklärung
USt 1 B abzugeben. Der Käufer hat die Steuer selbst zu berechnen,
die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen und den Umrechnungskurs
per Bankbestätigung oder Kurszettel nachzuweisen. Die Umsatzsteuererklärung
ist bis zum 10. Tag nach dem Erwerb einzureichen und in gleicher Frist
zu zahlen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt.
Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe
mit Zwangsgeld durchsetzen und bei verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag
festsetzen. Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem
Zusammenhang als
Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung
mit einer Geldbuße geahndet werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht
gezahlt, fallen für jeden Monat der Säumnis Säumniszuschläge
in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags an.
- Nichtzahlung der Umsatzsteuer
Bei Nichtzahlung der Steuer kann das Finanzamt die Einziehung des Fahrzeugscheins
und, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, des Nachweises über die Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens
veranlassen. Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung
oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet,
die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter
über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten.
Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
bei zulassungsfreien Fahrzeugen.
Hinweis: Maßgebend für den Fahrzeugerwerb ist der allgemeine
Steuersatz. Deshalb sollte man sich mit dem Kauf im Ausland nicht mehr
allzu viel Zeit lassen. Denn durch die geplante Anhebung der Umsatzsteuer
auf 19 Prozent ab dem 1.1.2007 würden sich „Auslandsfahrzeuge“
ebenfalls um drei Prozent verteuern.
nach oben
Formale Rechnungsanforderungen: Bei Beauftragung eines
Dritten
Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des
Vorsteuerabzugs, sondern können in einigen Fällen auch eine
zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller auslösen. So zum Beispiel,
wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit Empfang und Abwicklung
der Rechnung beauftragt hat. Denn die Adressierung erfolgt hier oftmals
lediglich unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers und den
Adressdaten des Dritten mit dem Zusatz: „c/o“.
Diese Angaben sind allerdings nicht ausreichend, da neben dem Namen auch
die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig
ist. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer reicht
nicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, da seine Identität
leicht und eindeutig feststellbar sein muss. Ein gegenüber einem
anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag
löst allerdings eine zusätzliche Steuerschuld aus.
Hinweis: Die postalische Anschrift des Dritten gilt in diesem Fall nicht
als betriebliche Adresse des Leistungsempfängers, wenn dieser unter
der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig z.B. über eine Zweigniederlassung
oder z.B. über eine Betriebsstätte verfügt. Dies gilt selbst
dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens
des Leistungsempfängers beauftragt ist (BMF, Schreiben vom 28.3.2006,
Az. IV A 5 – S 7280 a – 14/06).
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Arbeitgeber
400-EUR-Jobber: Sonderzahlungen erhöhen das Gehalt
Ein Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
einem Pauschalsteuersatz erheben. Sofern 400 EUR pro Monat überschritten
werden, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden und der Arbeitgeber
hat die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen.
Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann
zur Überprüfung der Lohnsteuer-Pauschalierungsgrenze rechnerisch
gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden,
für die sie eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig
erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen
die 400-EUR-Grenze eingehalten wird.
D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht
nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten können. Das Weihnachtsgeld
z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden.
Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene
Pauschalierung noch Bestand hat. Die Zulässigkeit für andere
Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt.
Hinweis: Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse,
Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder (Finanzgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02).
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Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Trotz Verlegung des Familienwohnsitzes
Eine bestehende doppelte Haushaltsführung entfällt in der
Regel nicht allein deshalb, weil die Familie ihren Wohnsitz in einen anderen
Ort verlegt, wenn Gründe vorliegen, die gegen einen Nachzug der Familie
an den Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen sprechen.
In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war der Ehemann
in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes gezogen, während die
Familie am Familienwohnsitz verblieb. Nach kurzer Zeit zogen Frau und
Kinder aus der Familienwohnung in eine andere Stadt. Das Finanzamt lehnte
die Anerkennung von notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ab. Denn die neu
begründete doppelte Haushaltsführung nach dem Umzug der Familie
sei im Unterschied zu der ursprünglichen doppelten Haushaltsführung
in erster Linie privat veranlasst. Die Steuerpflichtigen argumentierten
dagegen, dass am Ort des Firmensitzes keine bezahlbaren Wohnungen in ausreichender
Größe zu finden seien, die Anstellung des Steuerpflichtigen
zunächst nur befristet gewesen sei und am neu gewählten Familiensitz
die Eltern der Steuerpflichtigen zur Kinderbetreuung engagiert werden
konnten.
Entgegen der Sichtweise des Finanzamts war die Befristung des Arbeitsverhältnisses
und die damit verbundene Unsicherheit über die weitere berufliche
Tätigkeit des Steuerpflichtigen für das Finanzgericht ausreichend,
in diesem Fall weiterhin den Werbungskostenabzug für die doppelte
Haushaltsführung in voller Höhe zu gewähren (Finanzgericht
Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2006, Az. 16 K 589/04 E).
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Werbungskosten: Versorgungsausgleichszahlungen bei Beamten
Regelungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung
können zwingend erfolgen oder von den Parteien frei vereinbart werden.
Beamte können ihre Altersbezüge dabei allerdings nicht auf einen
Dritten übertragen. Daher wird ihr Pensionsanspruch gekürzt
und dem anderen Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung
verschafft. Will der Beamte durch Ausgleichszahlungen an den Dienstherren
seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.
Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er für die Erfüllung
der Ausgleichszahlung einen Kredit aufnimmt.
Diese bislang bereits geltende Grundregel hat der Bundesfinanzhof nun
erweitert. In einem Urteilsfall ging es um ein Ehepaar, welches im Rahmen
des Scheidungsverfahrens vereinbarte, dass der ausgleichspflichtige verbeamtete
Ehegatte an den anderen Ehegatten eine Abfindungszahlung leisten muss.
Damit wollte der Beamte die drohende Kürzung seiner Versorgungsbezüge
abwenden. In dem anderen Fall war der Versorgungsausgleich im Rahmen einer
notariell beurkundeten Vereinbarung bereits vor der Scheidung ausgeschlossen
worden. Als Gegenleistung für diesen Verzicht hatte sich der verbeamtete
Ehegatte im Fall der Scheidung ebenfalls zu einer Geldzahlung gegenüber
dem anderen Ehegatten verpflichtet.
Auch in diesen beiden Fällen kann der verpflichtete Ehegatte nun
die geleisteten Beträge sofort als vorab entstandene Werbungskosten
Steuer mindernd ansetzen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der
Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge vermeidet,
indem er sie durch Beitragszahlungen auffüllt oder ob er sie durch
entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten von vornherein abwendet.
In allen Fällen vermeidet er Kürzungen seiner später voll
steuerpflichtigen Versorgungsbezüge.
Hinweis: Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte
die dadurch entstehenden Schuldzinsen ebenfalls bei den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen (BFH-Urteile vom 8.3.2006,
Az. XI R 78/01 und IX R 107/00).
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Abschließende Hinweise
Sozialversicherung: Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei?
In den nahenden Schulferien werden gelegentlich Schüler zur Aushilfe
für im Urlaub befindliche Mitarbeiter bzw. für einen zusätzlichen
saisonalen Bedarf eingestellt. In diesem Zusammenhang ist dann zu klären,
ob die Schüler für die Aushilfsbeschäftigung bei einer
Krankenkasse anzumelden und ob für sie Beiträge abzuführen
sind. Es gilt Folgendes:
- In der Regel können Schüler, die einer Ferienarbeit nachgehen,
unbegrenzt verdienen ohne Beiträge an die Kranken-, Arbeitslosen-,
Renten- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Denn sie sind meist
über die Eltern kranken- und pflegeversichert. Ist der Schüler
nicht familienversichert, kann der Schüler oder der Arbeitgeber die
Krankenkasse wählen, an die die Meldung zu richten ist. Beachtet
werden muss aber, dass die beabsichtigte Beschäftigung im Voraus
befristet werden muss, längstens für eine Zeit von zwei Monaten
oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Frist wird
in den Sommerferien jedoch nicht überschritten. Für eine derartige
kurzfristige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber dann auch keine
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.
- Demgegenüber kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 EUR monatlich auch über die
Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage
ausgeübt werden. Für diese Beschäftigung von Schülern
hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer von insgesamt 25 Prozent
(ab 1.7.2006 in Höhe von insgesamt 30 Prozent) sowie zusätzlich
die Umlagen U 1 und U 2 an die Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Cottbus)
abzuführen.
- Obgleich der in den Ferien im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung
eingestellte Schüler sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung
bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen, wenn dieser Schüler
das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies kann durch gesicherte und verschlüsselte
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen bei der Krankenkasse bzw. für
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Bundesknappschaft
erfolgen. Wird der Schüler erstmals beruflich tätig, muss sowohl
bei der befristeten Beschäftigung als auch bei der geringfügig
entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit dieser Meldung eine Versicherungsnummer
beantragt werden. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der
geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls zu melden.
Hinweis: Darüber hinaus sollte man sich aber auch mit dem Alter der
Schüler auseinandersetzen. Kinder ab 13 Jahren dürfen z.B. nur
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten für maximal 2 Stunden pro
Tag leichte Tätigkeiten ausüben. Für Jugendliche (Kinder
über 15 Jahren aber unter 18 Jahren), die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, gilt während der Schulferien aber für höchstens
4 Wochen im Kalenderjahr eine Ausnahmeregelung. In dieser Zeit dürfen
sie in der Regel bis zu 8 Stunden an Werktagen arbeiten. Darüber
hinaus regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz genau die Art und Weise der
erlaubten Tätigkeiten.
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Entwurf Investitionszulagengesetz 2007: Förderung
in den neuen Ländern
Am 3.5.2006 ist eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf
der Koalitionsfraktionen für ein Investitionszulagengesetz 2007 verabschiedet
worden. Durch die Gesetzesinitiative soll die Förderung betrieblicher
Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter
produktionsnaher Dienstleistungen in den Jahren 2007 bis 2009 durch Investitionszulagen
fortgesetzt werden. Erstmals sollen auch Investitionen im Tourismusbereich
gefördert werden. Steuerpflichtige hingegen, die das geförderte
Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden (wie z.B. Leasingunternehmen), sollen
keine Beihilfen mehr erhalten.
Die Begünstigung soll ausschließlich auf Investitionen beschränkt
werden, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. Das jährliche
Fördervolumen für solche Maßnahmen soll wie bisher rund
600 Mio. EUR betragen. Die Höhe der Grundzulage mit Zulagesätzen
von 15 bis 12,5 Prozent soll in Abhängigkeit von der Belegenheit
des Betriebs im Fördergebiet geregelt werden. Zudem soll eine erhöhte
Investitionszulage mit Zulagesätzen von 27,5, 25 und 15 Prozent in
besonderen Fällen gelten (Gesetzentwurf für ein Investitionszulagengesetz
2007 vom 3.5.2006).
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Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der
Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils
zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des
Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG)
getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt
1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
(§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs.
2 BGB): 9,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze
betrugen in der Vergangenheit:
- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent
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Steuertermine im Monat Juni 2006
Im Monat Juni 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer
– mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag,
den 12. Juni 2006.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer
– mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag,
den 12. Juni 2006.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag,
den 12. Juni 2006.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag,
den 12. Juni 2006.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis
Montag, den 12. Juni 2006.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige
Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung
auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. Juni 2006.
In den Bundesländern, in denen der 15. Juni 2006 ein Feiertag ist,
endet die Frist am Freitag, den 16. Juni 2006. Es wird an dieser Stelle
nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich
nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt
worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie
machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Fundstellen
Wir bemühen uns, zu den von uns zitierten Urteilen
und Verwaltungsanweisungen allgemein zugängliche Fundstellen zu nennen.
Dies sind in der Regel BStBl, BFH/NV, EFG, DStR, DStRE, DB oder BB. Da
wir bestrebt sind, möglichst aktuell zu sein, sind jedoch nicht immer
alle Urteile und Verwaltungsanweisungen bereits in diesen Quellen veröffentlicht.
Aus diesem Grund bieten wir Ihnen einen besonderen Service: In einer gesonderten
Datei nennen wir Ihnen Abruf-Nummern, unter denen Sie das noch nicht allgemein
zugängliche Quellenmaterial kostenlos im Internet abrufen können.
Rufen Sie einfach die Seite www.iww.de/loginindex.php auf und geben Sie
die gewünschte Abruf-Nummer in das Feld „Quellenmaterial“
ein.
FG Nürnberg, Urteil vom 22.9.2005, Az. IV 33/2005,
Abruf-Nr. 060471
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02, Abruf-Nr.
061258
BFH-Beschluss vom 21.10.2005, Az. IX B 144/05, Abruf-Nr. 061315
BFH-Beschluss vom 14.11.2005, Az. II B 51/05, Abruf-Nr. 060292
BFH-Urteil vom 17.11.2005, Az. III R 44/04, Abruf-Nr. 060983
BFH-Urteil vom 30.11.2005, Az. X R 56/04, Abruf-Nr. 061111
FG Münster, Urteil vom 30.11.2005, Az. 1 K 6112/02 G, Abruf-Nr. 061436
BFH-Urteil vom 11.1.2006, Az. XI R 31/04, Abruf-Nr. 061220
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006, Az. 14 K 4078/05 Kg, Abruf-Nr.
061000
BFH-Urteil vom 18.1.2006, Az. IX R 18/03, Abruf-Nr. 061030
BFH-Urteil vom 26.1.2006, Az. III R 5/04, Abruf-Nr. 061168
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2006, Az. 16 K 589/04 E, Abruf-Nr.
061268
Niedersächsisches FG, Urteil vom 9.2.2006, Az. 11 K 11002/03, Abruf-Nr.
061298
BFH-Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 49/03, Abruf-Nr. 061104
BFH-Urteil vom 16.2.2006, Az. X B 57/05, Abruf-Nr. 061257
FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006, Az. 11 K 2589/05 E, Abruf-Nr.
061259
BFH-Urteil vom 8.3.2006, Az. XI R 78/01, Abruf-Nr. 060899
BFH-Urteil vom 8.3.2006, Az. IX R 107/00, Abruf-Nr. 060900
BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 – S 7280 a – 14/06,
Abruf-Nr. 061260
BMF, Schreiben vom 31.3.2006, Az. IV A 7 – S 0623 – 6/06,
Abruf- Nr. 061256
Gesetzentwurf für ein Investitionszulagengesetz 2007 vom 3.5.2006,
Abruf-Nr. 061390
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.5.2006, Abruf-Nr.
061377
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